Rückstellung?

Nach geltender Rechtslage können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens und weiterer von den Eltern beigebrachter fachärztlicher oder fachtherapeutischer Stellungnahmen.

Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

Den Vordruck zum Antrag auf Rückstellung finden sie hier: