Sportunterricht

Zur Sicherheitsförderung im Sportunterricht müssen Vorgaben eingehalten werden, an die auch wir gebunden sind. Zu Ihrer Information lasse ich Ihnen hiermit den Auszug aus dem Erlass ‚Sicherheitsförderung im Sportunterricht‘, herausgegeben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung (Heft 1033), schriftlich zukommen, um weitere Fragen zu klären:

Sportkleidung

Beim Schulsport ist aus sicherheits- und gesundheitsförderlichen Gründen grundsätzlich von allen Beteiligten angemessene und passende Sportkleidung zu tragen. Die Sportkleidung muss ausreichende Bewegungsfreiheit ermöglichen und darf bei motorischen Tätigkeiten und beim Helfen und Sichern nicht hinderlich sein. Sie muss der sportlichen Tätigkeit, der Sportstätte, der jeweiligen Witterung und den jeweiligen Temperaturen angepasst sein. Das Tragen der Sportkleidung unter der Alltagskleidung vor und nach der schulsportlichen Veranstaltung ist aus hygienischen Gründen nicht zulässig. Das gilt insbesondere auch für das in der Sportstätte verwendete Schuhwerk.

Bei der Ausübung bestimmter Sportarten ist besondere Schutzausrüstung notwendig (s. Teil 2, Bewegungsfelder/Sportbereiche). Kleidungsstücke, die aus religiösen Gründen getragen werden (z. B. Kopfbedeckungen, Ganzkörper-Schwimmbekleidungen, weite Sportanzüge), dürfen die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Die Lehrkraft stellt sicher, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

Therapeutische Hilfsmittel

Hilfsmittel (z. B. Brillen, lose Zahnspangen) dürfen nicht zu Gefährdungen führen und sind ggf. abzulegen. Schülerinnen und Schüler, die beim Sporttreiben eine Brille benötigen, müssen Kontaktlinsen oder eine sporttaugliche Brille tragen. Die Brille muss aus einem flexiblen Gestell und Kunststoffgläsern bestehen und ist gegen Herunterfallen zu sichern. Verfügen Schülerinnen und Schüler nicht über eine geeignete Brille oder können therapeutische Hilfsmittel zu Gefährdungen führen, müssen die Lehrkräfte die sportpraktische Tätigkeit entsprechend einschränken.

Werden therapeutische Hilfsmittel für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen wie z. B. Rollstühle im Schulsport eingesetzt, müssen diese für den jeweiligen Sportbereich geeignet sein.

Schmuck, kosmetische Besonderheiten

Im Schulsport müssen Schmuck und Uhren generell abgelegt werden. Haare müssen zusammengebunden werden. Kosmetische Besonderheiten wie lange Fingernägel müssen abgeklebt werden. Piercingteile [hierzu zählen Ohrringe] dürfen weder den oder die Sporttreibenden selbst noch andere gefährden. Sie müssen herausgenommen oder wirksam abgeklebt werden. Innenliegende Piercingteile, die weder den oder die Sporttreibenden selbst noch andere gefährden, müssen nicht herausgenommen oder abgeklebt werden (z.B. Zungenpiercing). Im Einzelfall haben die Lehrkräfte zu entscheiden, welche zusätzlichen sicherheitsfördernden Maßnahmen zu ergreifen sind.

Diese Schrift ist im Internet veröffentlicht und kann dort nachgelesen werden.

Wir bitten Sie zu beachten, dass ein Abkleben von Piercings/Ohrringen in unserem Haus aus personellen und zeitlichen Gründen unmöglich ist.

Sowohl an Tagen, an denen Sportunterricht stattfindet, wie auch an Tagen mit Schwimmunterricht wäre es im Sinne jedes Kindes am sinnvollsten, jeglichen Schmuck zuhause zu lassen. Sollte Schmuck in der Turnhalle oder dem Schwimmbad verloren gehen, können wir keine Haftung übernehmen.